FÖRDERPROGRAMM IM ÜBERBLICK
Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten Sie Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen.
Was ist die BEG?
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG – fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen und unterstützt unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik.
Die BEG besteht aus drei Teilprogrammen:
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Die Antragstellung im Förderprogramm (BEG EM) ist zum 1. Januar 2021 in der Zuschussvariante beim BAFA gestartet. Die (BEG WG) und (BEG NWG) (Zuschussförderung für Kommunen und Kreditvariante) sowie (BEG EM) (Anlagen zur Wärmeerzeugung, außer Errichtung, Umbau, Erweiterung eines Gebäudenetzes) werden durch die KfW administriert.
Was wird in der BEG EM gefördert?
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den technischen Mindestanforderungen entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen. Darüber hinaus lässt sich die Fachplanung und Baubegleitung der Maßnahmen durch Energieeffizienz-Experten bezuschussen. Einen Überblick zur Antragstellung und konkreten förderfähigen Maßnahmen erhalten Sie im allgemeinen Merkblatt zur Antragstellung und im Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Antragsberechtigt sind auch Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Antragsberechtigt sind auch Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.
Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind: Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes Nießbrauchsberechtigte Mieter und Pächter Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter sind nur antragsberechtigt, wenn sie eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers erhalten haben.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen. Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines rechtsgültigen Vertrages über die Durchführung einer Energieberatung. Ein Vertragsabschluss ist ausnahmsweise vor Antragstellung zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird (durch vertragliche Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung). Planungsleistungen dürfen vor Antragsstellung erbracht werden.
Wann darf mit der Beratung begonnen werden?
Mit der Energieberatung darf immer nach der Antragstellung begonnen werden. Als Beginn der Energieberatung gilt der Abschluss eines Vertrags mit dem Beratungsunternehmen. Ein Vertragsabschluss ist ausnahmsweise schon vor Antragstellung zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird (durch vertragliche Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung).
Nach Antragstellung darf die Energieberatung auf eigenes finanzielles Risiko auch bereits vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides durchgeführt werden, das heißt, der iSFP darf angefertigt und dem Beratungsempfänger erläutert und ausgehändigt werden, ebenso ist es förderrechtlich zulässig, eine Rechnung zu stellen bzw. dass der Beratungsempfänger diese entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bezahlt.
Was ist Inhalt eines individuellen Sanierungsfahrplans?
Ihnen ist in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) aufzuzeigen, wie ein Wohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert werden kann, oder wie durch eine umfassende Sanierung ein bundesgefördertes Effizienzhausniveau zu erreichen ist (systemische Sanierung). Das „Merkblatt für die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans“ legt die Mindestinhalte für einen iSFP fest.
Was ist unter einer „Schritt-für-Schritt-Sanierung“ zu verstehen?
Die „Schritt-für-Schritt-Sanierung“ muss aufzeigen, wie das Gebäude über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen (Einzelmaßnahme/Maßnahmenkombination) umfassend energetisch saniert werden kann und dabei der Primärenergiebedarf so weit wie möglich gesenkt und CO2 eingespart werden können.
Hierbei sind alle vorgeschlagenen Sanierungsschritte grundsätzlich nach dem Bestmöglich-Prinzip zu gestalten. Sofern wichtige objektive (z. B. bautechnische, baurechtliche oder wirtschaftliche) Gründe dem Vorschlag einer zumindest nach dem zutreffenden Bundesförderprogramm förderfähigen Maßnahme entgegenstehen, sind die Gründe im iSFP nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein Sanierungsvorschlag ist für jedes Bauteil erforderlich, dessen U-Wert im Ist-Zustand nicht den Anforderungen des geltenden GEG genügt, wobei Sanierungsvorschläge für relativ neue oder sanierte Bauteile langfristig angesetzt werden können. Ein Vorschlag für die Anlagentechnik ist notwendig, wenn diese älter als 10 Jahre ist, wobei auch bei jüngeren Anlagen ein langfristiger Vorschlag sinnvoll sein kann. Im Hinblick auf erneuerbare Energien ist ein Vorschlag erforderlich, wenn die Anlagentechnik bislang nicht mind. 65 % der Energie für die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien oder Abwärme integriert.
Muss das im iSFP vorgeschlagene Effizienzhaus tatsächlich realisiert werden?
Der iSFP soll eine Entscheidungshilfe bieten und dabei alle denkbaren Vorteile (z. B. Energie- und Kosteneinsparung, CO2-Reduktion, Erhaltung/Aufwertung der Bausubstanz und attraktive Fördermöglichkeiten) einer Komplettsanierung aufzeigen. Sie sind jedoch völlig frei in Ihrer Entscheidung, ob Sie die im iSFP enthaltenen Vorschläge des Beraters zu einer energetischen Sanierung überhaupt, in Teilen oder in vollem Umfang in die Tat umsetzten.
Welche DIN-Norm ist für die energetische Gebäudebilanzierung zu verwenden?
Für alle iSFP, welche im Rahmen einer geförderten Energieberatung für Wohngebäude ab dem 01.01.2024 eingereicht werden, ist für die Energiebilanz die Berechnung nach DIN V 18599: 2018-09 zugrunde zu legen.
Für welche Gebäude kann eine geförderte Energieberatung in Anspruch genommen werden?
Im Hinblick auf das Gebäude gelten folgende Voraussetzungen:
Das Gebäude muss im Bundesgebiet liegen
Es muss nach seiner Zweckbestimmung ausschließlich dem Wohnen dienen. Bei Mischnutzung ist entscheidend, ob der zu Wohnzwecken genutzte Teil des Gebäudes bei der Erstellung der Energiebilanz als eigenständiges Gebäude zu behandeln ist. Dies richtet sich nach § 106 GEG.
Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen.
Beheizte Nichtwohngebäude, die künftig als Wohngebäude genutzt werden sollen (Umwidmung), können ebenfalls Gegenstand einer Beratung sein.
Können Kaufinteressenten für ein Wohngebäude eine geförderte Energieberatung in Anspruch nehmen?
Nein. Zulässig ist eine Antragstellung für eine geförderte Energieberatung aber, sobald ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Eine Eintragung im Grundbuch als Eigentümer ist daher nicht erforderlich.
Kann der Energieberater/die Energieberaterin den Antrag für die Beratungsempfänger stellen?
Ja, der Energieberater/die Energieberaterin kann, sofern er/sie von dem Beratungsempfänger bevollmächtigt wurde, den Antrag für den Beratungsempfänger stellen.
Darf der Zuschuss an das Energieberatungsunternehmen ausgezahlt werden
Der Zuschuss kann auch unmittelbar an das Beratungsunternehmen ausgezahlt werden. Der Antragsteller muss dann nicht mehr mit der Zahlung des vollen Honorars in Vorleistung treten, sondern hat von vornherein nur seinen Eigenanteil zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Beratungsunternehmen mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist. (Adressat des Zuwendungsbescheids bleibt auch in diesem Fall der Antragsteller, der auch den Zuschussantrag stellt.) Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, sind zwei Dinge zu beachten:
Das Formular „Ermächtigung“ ist vom Antragsteller vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den restlichen Verwendungsnachweisunterlagen dem BAFA vorzulegen.
Es ist eine angepasste Rechnung einzureichen, die sowohl den zu erwartenden Bundeszuschuss als auch den vom Antragsteller zu tragenden Eigenanteil ausweist.
Muss der Ist-Zustand des Gebäudes vor Ort aufgenommen werden?
Eine Vor-Ort-Begehung des Gebäudes durch den Energieberater/die Energieberaterin ist obligatorisch. Ein Energieberater oder eine Energieberaterin ist im Rahmen einer nach der EBW-Richtlinie geförderten Energieberatung grundsätzlich verpflichtet, den Ist-Zustand des Wohngebäudes vor Ort aufzunehmen. Die Datenaufnahme vor Ort kann auch von einer anderen Person vorgenommen werden, wenn diese nach verantwortlicher Einschätzung des beauftragten Energieberatungsunternehmens hierfür geeignet ist.
Bundesförderung Energieberatung für Nichtwohngebäude
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind: Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes Nießbrauchsberechtigte Mieter und Pächter Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter sind nur antragsberechtigt, wenn sie eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers erhalten haben.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn, das heißt vor Abschluss eines rechtsgültigen Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags mit dem Energieberater zu stellen. Planungsleistungen dürfen vor Antragsstellung erbracht werden. Darunter fällt unter anderem die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder die Einholung eines Angebotes. Ein Vertragsabschluss ist vor Antragstellung zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird
Wie läuft das Förderverfahren beim BAFA ab?
Die Antragstellung ist ausschließlich über das hierfür beim BAFA eingerichtete Online-Antragsformular möglich. Mit dem Vorhaben, d.h. dem Abschluss eines Leistungsvertrags mit dem Energieberater darf nun (auf eigenes Risiko) begonnen werden.
Erteilung des Zuwendungsbescheides: Das BAFA bewilligt die Förderung durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides.
Durchführung der Maßnahme und Verwendungsnachweis: Anschließend, aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, ist der Verwendungsnachweis zu erstellen und dem BAFA vollständig per elektronischem Formular vorzulegen (Vorlagefrist).
Der Verwendungsnachweis muss enthalten:
Die Verwendungsnachweiserklärung (online Formular)
Formular „Erklärungen nach Durchführung der Energieberatung“
Ein Energieberatungsbericht, der den Anforderungen des Merkblatts entspricht
Eine Kopie der von dem Energieberatungsunternehmen ausgestellten Rechnung
Einen Zahlungsnachweis, der die unbare Zahlung der Beratungskosten dokumentiert
Wann erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?
Die Auszahlung erfolgt unmittelbar, nachdem alle Unterlagen vollständig eingereicht und vom BAFA geprüft wurden.
Darf der Zuschuss an den Energieberater ausgezahlt werden?
Der Zuschuss kann unmittelbar an das Beratungsunternehmen ausgezahlt werden. Der Antragsteller muss dann nicht mehr mit der Zahlung des vollen Honorars in Vorleistung treten, sondern hat von vornherein nur seinen Eigenanteil zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Beratungsunternehmen mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist. (Adressat des Zuwendungsbescheids bleibt auch in diesem Fall der Antragsteller, der auch den Zuschussantrag stellt). Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, sind zwei Dinge zu beachten:
Das neue Formular „Ermächtigung“ ist vom Antragsteller vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den restlichen Verwendungsnachweisunterlagen dem BAFA vorzulegen.
Es ist eine angepasste Rechnung einzureichen, die sowohl den zu erwartenden Bundeszuschuss als auch den vom Antragsteller zu tragenden Eigenanteil ausweist.
Welches Datum ist für die Berechnung der 4 Jahre entscheidend, nachdem erneut die Förderung einer Energieberatung beantragen werden kann?
Die Frist zur Berechnung der 4 Jahre richtet sich nach dem Datum der Auszahlung einer zuvor nach dieser Richtlinie oder der Vorgängerrichtlinie erfolgten Förderung.
Wann darf mit der Beratung begonnen werden?
Mit der Energieberatung darf immer nach der Antragstellung begonnen werden. Als Beginn der Energieberatung gilt der Abschluss eines Vertrags mit dem Beratungsunternehmen. Ein Vertragsabschluss ist ausnahmsweise schon vor Antragstellung zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird (durch vertragliche Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung).
Nach Antragstellung darf die Energieberatung auf eigenes finanzielles Risiko auch bereits vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides durchgeführt werden, das heißt, der Energieberatungsbericht darf angefertigt und dem Beratungsempfänger erläutert und ausgehändigt werden, ebenso ist es förderrechtlich zulässig, eine Rechnung zu stellen bzw. dass der Beratungsempfänger diese entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bezahlt.
Was sind die relevanten Normen und Grundlagen für die Durchführung der Energieberatung? Wie ist ein Beratungsbericht aufzubauen?
Energieaudit Modul 1:
Eine förderfähige Energieberatung muss sich an der DIN EN 16247-1 ausrichten. Gemäß der DIN EN 16247-1 bezieht sich ein Energieaudit immer auf eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten. Der Energieberatungsbericht ist gemäß den Vorgaben der DIN EN 16247-1 aufzubauen. Im Merkblatt „Hinweise zur Erstellung eines Beratungsberichts im Rahmen eines Energieaudits (DIN 16247)“ sind die jeweils geltenden gültigen Anforderungen an einen Beratungsbericht detailliert aufgeführt.
Sanierungskonzept Modul 2:
Eine förderfähige Energieberatung muss sich an der DIN V 18599 ausrichten. Im Merkblatt „Hinweise zur Erstellung eines Beratungsberichts im Rahmen einer Energieberatung nach der DIN V 18599“ sind die jeweils geltenden gültigen Anforderungen an einen Beratungsbericht detailliert aufgeführt.
Muss der Ist-Zustand des Gebäudes vor Ort aufgenommen werden?
Eine Vor-Ort-Begehung des Gebäudes durch den Energieberater ist obligatorisch. Ein Energieberater oder eine Energieberaterin ist im Rahmen einer nach der EBN-Richtlinie geförderten Energieberatung grundsätzlich verpflichtet, den Ist-Zustand des Gebäudes/ der energetischen Ausgangssituation vor Ort aufzunehmen.
Sind Messungen stets verpflichtend?
Für Geräte wie zum Beispiel Kompressoren, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren sowie Wärme- und Kälteerzeuger kann die Ermittlung des Verbrauchs durch kontinuierliche Messung oder durch zeitweise installierte Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmemengenzähler) und nachvollziehbare Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten erfolgen. Von Messungen kann abgesehen werden, sofern diese einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen. In diesem Fall können andere nachvollziehbare Methoden zur Schätzung des Energieverbrauchs angewandt werden.